Mitgliedschaft

Werden Sie Mitgleid und profitieren Sie kostengünstiger von unserem Sportangebot!

 Informationen zur Mitgliedschaft   
 
Für die Mitgliedschaft in unserem Verein gilt die Mitgliedsordnung lt. Satzung des TSV Holzhausen/ Reinhardswald 1881/1946 e.V.

Hinweise zur Beitrittserklärung

Als Mitglied können Sie alle Sportangebote des TSV nutzen.

Wir freuen uns über jedes Mitglied. Beachten Sie, wir bieten nicht nur Sport, sondern verstehen uns auch als Gemeinschaft. Wir würden uns deshalb freuen, auch Sie bei unseren sportlichen und geselligen Veranstaltungen begrüßen zu können.

Unser Sportangebot für Sie und Ihre Familie finden Sie auf dieser Website unter "Abteilungen"
 
Der Beitrag beträgt:
für
Erwachsene                   4,50 €/Monat


für Kinder und Jugendliche
bis 17Jahr                            3,50 €/Monat


für Familien                         10,00 €/Monat

 

Der Mitgliedsbeitrag ist ab dem 1. Monat zu zahlen, in dem die Aufnahme beantragt. Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres als einmaliger Jahresbeitrag (12 x Monatsbeitrag) zu entrichten.

Für den Fall des Austritts aus unserem Verein weisen wir darf hin, dass dieser nach §13 der Satzung nur zum Ende des Sport/Haushaltsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist. Die Kündigung ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu erklären.


 

Mitgliedordnung lt. Satzung des TSV:

§ 10 Arten der Mitglieder
( 1 )der Verein besteht aus

a ) aktiven Mitgliedern,
b.) passiven Mitgliedern,
c.) Ehrenmitgliedern,
d.) fördernden Mitgliedern.

( 2 )Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Rechte ist. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gelten als Vereinsangehörige.

§ 10 Mitgliedschaft
( 1 )Der Verein führt als Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis incl. 13 Jahre)
c) Jugendliche (14 – 17 Jahre)
d) Ehrenmitglieder

( 2 ) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf  Beruf, Rasse und Religion werden.

( 3 ) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit
schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
aufgenommen werden.

( 4 ) Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Aufnahme

( 5 ) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

( 6 ) Die Mitgliedschaft endet:
a)durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens drei Monate zuvor zu erklären ist.

b)Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied neun Monate mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge im Verzug ist und trotzt erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

c) Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den erweiterten Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

§ 13 Austritt der Mitglieder
( 1 ) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist nur schriftlich an den 1. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Ein zurückwirkender Austritt aus dem Verein ist nicht möglich.

( 2 ) Mit der Austrittserklärung verliert das Mitglied sofort alle Rechte

( 3 ) Vereinseigentum jeglicher Art ist sofort zurückzugeben, oder zum Gegenwartpreis zu ersetzen.

( 4 ) Die Austrittserklärung muss dem geschäftsführenden Vorstand drei Monate vor Beendigung der Mitgliedschaft vorliegen (schriftlich), es kann zum Ende eines Jeden Monats gekündigt werden.
 

§ 14 Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss von Mitgliedern kann vom erweiterten Vorstand beschlossen werden, wenn:
a) die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind,

b) das Mitglied erheblich gegen die Satzung verstoßen hat oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt.

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