Mitgliedschaft
Die Satzung unseres Fußballfördervereins:
Satzung des Fußballfördervereins Holzhausen e.V.
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der am 07.04.2025 gegründete Verein führt den Namen "Fußballförderverein Holzhausen e.V." – im folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Immenhausen/Holzhausen und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel/Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein bezweckt die Förderung von sportlichen Leistungen, insbesondere im Fußballsport sowie die Förderung des Gemeinschaftssinns und der Vereinsbindung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
7. Gemeinschaftsbildende Maßnahmen wie Weihnachtsfeiern, Mannschaftsfahrten oder gemeinsame Veranstaltungen nach Spielen sind ausdrücklich Bestandteil der Vereinsförderung.
8. Der Verein unterstützt insbesondere:
a. den Mannschaftssport zur Förderung von Teamgeist, Teamfähigkeit und sportlichem Ehrgeiz,
b. den Gemeinschaftssinn durch Zusammenhalt, Veranstaltungen und Fair Play,
c. die Ausstattung der Mitglieder mit geeignetem Equipment sowie einheitlicher Mannschaftskleidung,
d. die Ausbildung von Schiedsrichtern und Trainern zur Sicherung der Qualität des Spielbetriebs.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlich erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden für die Gründung von den Gründungsmitgliedern auf 5 EUR (in Worten: fünf Euro) für aktive und passive Mitglieder festgesetzt. Siehe dazu auch Protokoll zur Vereinsgründung vom 07.04.2025.
In der Folge werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Festgesetzte Monats-/Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden
3. der/dem Vereinskassierer/in
4. der/dem Schriftführer/in
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in, der/die Vereinskassierer/in und der/die Schriftführer/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Einberufung durch den Vorstand
2) Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden
3) Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
4) Die Tagesordnung soll mindestens enthalten:
a. Bericht
b. Entlastung
c. Wahl Vorstand (alle zwei Jahre)
d. Wahl zwei Kassenprüfer
e. Anträge
f. Verschiedenes
5) Vorsitzende/r oder Stellvertreter/in leitet die Versammlung.
6) Schriftführer/in fertigt Niederschrift an, die von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in unterschrieben wird.
7) Beschlüsse werden wörtlich aufgenommen.
8) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
9) Satzungsänderungen sind nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Auflösungsbestimmung
Eine Auflösung des Vereins erfordert zwei Beschlüsse mit mindestens 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, im Abstand von einem Monat. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Holzhausen/Rhwd. 1881/1946 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
§ 11 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kassel. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 07.04.2025 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder zeichnen sich wie folgt:
Lfd.Nr.
Name, Vorname
Geb-Datum
Unterschrift
1
Jandrey, Sören
01.02.1986
2
Zurek, Volker
26.07.1971
3
Georgy, Christian
22.10.1986
4
Rühl, Martin
28.10.1969
5
Scharfe, Stefan
27.08.1981
6
Kumpe, Patrick
12.09.1984
7
Rosenthal, Sven
06.03.1987
8
Bambey, Sven
12.05.1981
9
Dietrich, Denny
29.10.1977
10
Wetterau, Pascal
23.09.1986